 


|
Informationen
Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen
und Beschäftigungsverhältnisse
Sonderinformation zur Erhöhung
der Umsatzsteuer
Förderung
haushaltsnaher Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse
Durch
das am 26.4.2006 verabschiedete Gesetz zur Förderung
von Wachstum und Beschäftigung wurde die steuerliche
Entlastung bei Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen
erweitert. Bis zum 31.12.2005 konnten maximal 20 % der
Aufwendungen (inklusive Umsatzsteuer) steuerlich geltend
gemacht werden. Dabei durfte die Steuerermäßigung
maximal 600 Euro/Jahr betragen.
Ab dem 1.1.2006 erhöht sich der Höchstbetrag von
600 Euro auf 1.200 Euro, wenn Pflege- und Betreuungsleistungen
für besonders pflegebedürftige Personen in Anspruch
genommen werden. Außerdem wurde eine zusätzliche
Förderung für Handwerksleistungen eingeführt,
die 20 % der Aufwendungen, maximal 600 Euro, beträgt.
Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die
Möglichkeiten des steuerlichen Ansatzes aufzeigen und
an Hand von Beispielen erläutern.
Inhaltsverzeichnis
- Echter Steuervorteil durch
direkten Abzug der Aufwendungen von der Einkommensteuer
- Aufwendungen für
haushaltsnahe Dienstleistungen durch Dienstleister
(alte Regelung)
- Aufwendungen für
haushaltsnahe Beschäftigungen im Haushalt
- Aufwendungen für
Handwerkerleistungen - neu ab 1.1.2006
- Erweiterung der Förderung
von Pflege- und Betreuungsleistungen (neu)
- Voraussetzungen für
die steuerliche Anerkennung
- Gestaltungsmöglichkeiten
- Beschränkungen
- Musterbeispiele
Echter Steuervorteil durch
direkten Abzug der Aufwendungen von der Einkommensteuer
Die Förderung führt zu einer direkten Steuerermäßigung
im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, d. h. der anzusetzende
Betrag mindert nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern
die Einkommensteuer selbst. In Verlustfällen läuft
sie daher mangels Steuerfestsetzung ins Leere.
Eine Doppelbegünstigung ist ausgeschlossen. Die
Aufwendungen sind nur berücksichtigungsfähig,
soweit sie nicht vorrangig als Betriebsausgaben, Werbungskosten,
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen
abgezogen wurden.
In diesem Zusammenhang sind die Abzugsmöglichkeiten
für Kinderbetreuungskosten zu beachten. Für
Kinderbetreuungskosten, die wie Betriebsausgaben, Werbungskosten
oder als Sonderausgaben geltend gemacht werden, ist keine
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Kinderbetreuungskosten
möglich. Eine Berücksichtigung kommt danach
in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die neuen
Abzugsmöglichkeiten nicht erfüllt sind (z.
B. bei Alleinverdienereltern mit einem Kind unter drei
Jahren oder ab sechs Jahren).
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen durch
Dienstleister (alte Regelung)
Seit dem Veranlagungszeitraum 2003 können Aufwendungen
für haushaltsnahe Dienstleistungen in Privathaushalten,
die vom Mieter oder Eigentümer für die zu eigenen
Wohnzwecken genutzte Wohnung bezahlt werden, bis zu einem
Höchstbetrag von 3.000 Euro im Rahmen der Einkommensteuererklärung
geltend gemacht werden. Dabei ermäßigt sich die
tarifliche Einkommensteuer um 20 % der geleisteten Aufwendungen,
höchstens jedoch je Haushalt um 600 Euro pro Jahr.
Begünstigt ist die Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
die eine haushaltsnahe Tätigkeit zum Gegenstand haben,
wie z. B. Aufwendungen für die Tätigkeit eines
selbstständigen Fensterputzers, eines Pflegedienstes
oder von Gartenpflegearbeiten durch einen selbstständigen
Gärtner.
Diese Dienstleistungen müssen allgemein haushaltsnahe Tätigkeiten
betreffen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts
erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren)
Abständen anfallen. Daher gehören auch Schönheitsreparaturen
in der eigenen oder gemieteten Wohnung zu den begünstigten
Tätigkeiten.
Nicht begünstigt sind Arbeiten, die zu Herstellungskosten
für den Grund und Boden oder für das Gebäude
führen (z. B. die erstmalige Errichtung einer Gartenanlage,
das Pflanzen einer Hecke oder der Einbau einer Sonnenmarkise).
Förderungsfähig sind daher hauptsächlich folgende
Tätigkeiten:
- die Reinigung der Wohnung,
Gartenpflegearbeiten, Hausmeisterdienste
- die Erledigung von Einkäufen
und Besorgungen
- das Anstreichen, Kalken
und Tapezieren von Wänden und Decken
- das Streichen der Fußböden,
Heizkörper und Heizungsrohre
- das Streichen der Innentüren,
der Fenster und der Haustüre von innen
- das Reinigen und Entflecken
von Teppich- und anderen Bodenbelägen (nicht die
Erneuerung derselben) sowie einzelne Ausbesserungsarbeiten
an Parkettböden (nicht das vollständige Abziehen
und Neuversiegeln)
- das Beheben kleinerer
Schäden an den Installationsgegenständen
für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz-
und Kochvorrichtungen sowie den Fenster- und Türverschlüssen
- das Auswechseln einzelner
Fliesen oder das Ausbessern von Bohrlöchern in
Wänden
- die Betreuung von Kindern,
Kranken und alten Personen oder Pflegebedürftigen
- die Erledigung des Umzugs
von Privatpersonen durch Umzugsspeditionen
Es dürfen nur Substanz erhaltende
und nicht Substanz ersetzende Maßnahmen sein oder Maßnahmen,
für die im Normalfall Fachkräfte beauftragt werden.
Handwerkerleistungen für Renovierung-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen werden durch die Neuregelung
gesondert gefördert (siehe unter Punkt: Aufwendungen
für Handwerkerleistungen - neu ab 1.1.2006).
Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen
im Haushalt
Wird im Haushalt des Steuerpflichtigen eine Haushaltshilfe
beschäftigt, kann bei einer geringfügigen Beschäftigung
(Arbeitsentgelt bis 400 Euro monatlich) eine Steuerermäßigung
von 10 % der Kosten, höchstens 510 Euro, im Jahr in
Anspruch genommen werden. Liegt eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung vor, können 12 % der Kosten geltend
gemacht werden, höchstens aber 2.400 Euro, im Jahr.
Anmerkung: Bei geringfügigen Beschäftigungen im
Haushalt hat der Arbeitgeber 13,6 % Pauschalabgaben nach dem sog.
Haushaltsscheckverfahren abzuführen (5 % Rentenversicherung,
5 % Krankenversicherung, 2 % Lohnsteuer, 0,1 % Umlage U1 und 1,6
% Unfallversicherungsbeitrag).
Gefördert werden haushaltsnahe Tätigkeiten, wie
z. B. die Zubereitung von Mahlzeiten, die Reinigung der Wohnung,
die Gartenpflege oder die Betreuung von Kindern, Kranken,
Alten oder Pflegebedürftigen.
Kosten für Freizeitbeschäftigungen, Sport und Nachhilfeunterricht
sind nicht berücksichtigungsfähig.
Aufwendungen für Handwerkerleistungen - neu ab 1.1.2006
Bei Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ist eine Zusatzförderung
von 20 % der Aufwendungen - höchstens jedoch 600 Euro
- eingeführt worden.
Die Neuregelungen gelten jeweils rückwirkend für
die ab dem 1.1.2006 erbrachten und bezahlten Leistungen.
Für haushaltsnahe Dienstleistungen, die bereits in 2005
bezahlt, aber erst in 2006 ausgeführt wurden, gilt noch
die (alte) Rechtslage bis zum 31.12.2005.
Gefördert werden nur Arbeits- bzw. Lohnaufwendungen einschließlich
der darauf entfallenden Umsatzsteuer - nicht hingegen die Aufwendungen
für Material (Farben, Tapeten, Fliesen) bzw. Warenlieferungen.
Begünstigt sind nunmehr auch solche Handwerkerleistungen,
die in aller Regel nur der Fachmann erbringen kann.
Dazu gehören handwerkliche Tätigkeiten, die im
inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen für
Renovierung, Erhaltung und Modernisierung rund um die Wohnung
erbracht werden, so z. B.:
- die Streichung der Außenwände,
Dacherneuerung
- die Erneuerung von Teppichboden,
Parkett oder Fliesen
- die Modernisierung des
Badezimmers
- der Austausch von Fenstern
- Garten-/Wegearbeiten,
Erneuerung eines Zauns
Anmerkung: Herstellungsarbeiten
sind nicht begünstigt. Es darf also nichts Neues geschaffen
werden!
Die Aufwendungen müssen einen Bezug zum Haus oder zum
Grundstück haben. Berücksichtigungsfähig sind
generell Aufwendungen für Instandhaltungsmaßnahmen,
die im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung als Werbungskosten abzugsfähig wären.
Die Leistungen dürfen nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses
erbracht werden. Es ist also ein Unternehmen zu beauftragen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Handwerker in die Handwerksrolle
eingetragen ist.
Die Steuerermäßigung wird auch dann gewährt,
wenn kein aktives hauswirtschaftliches Leben im Haushalt
geführt wird. Eine förderungswürdige haushaltsnahe
Dienstleistung liegt auch dann vor, wenn der Wohnungsinhaber
z. B. aus gesundheitlichen Gründen in einem Pflegeheim
lebt und in den leer stehenden Räumen Malerarbeiten
durchgeführt werden.
Die Dienstleistung muss allerdings im Privathaushalt erbracht
werden. Die Erbringung der Leistung für einen
inländischen Haushalt wie z. B. die Aufwendungen für
die Textilreinigung außer Haus sind nicht berücksichtigungsfähig.
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind auch dann absetzbar,
wenn die Auftragsvergabe durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft
oder deren Verwalter erfolgt. Berücksichtigungsfähig
sind die Kosten, die auf das jeweilige Wohnungseigentum entfallen.
Rechtsbehelfsempfehlungen: Viele Zweifelsfragen zum Begriff "haushaltsnahe
Dienstleistungen" sind noch nicht geklärt. Die Finanzverwaltung
hat eine sehr restriktive Auffassung dazu, welche Tätigkeiten
gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt
werden können. Vor dem Bundesfinanzhof und den Finanzgerichten
sind in diesem Zusammenhang noch viele Verfahren anhängig.
Im Zweifelsfall sollte jeweils bei ablehnenden Bescheiden Einspruch
durch den Steuerberater eingelegt werden.
Erweiterung der Förderung von Pflege- und Betreuungsleistungen
(neu)
Bei Inanspruchnahme von Leistungen für die Pflege und
Betreuung von pflegebedürftigen Personen oder von Personen,
die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, wurde der
bisherige Höchstbetrag der Steuerermäßigung
verdoppelt.
Der zusätzliche Anrechnungsbetrag wird jedoch nicht
für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen
gewährt (siehe Beispiel 4 unter Punkt 9). Abzugsfähig
sind 20 % der Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag
von 1.200 Euro, soweit sie nicht durch Zahlungen aus der
Pflegeversicherung finanziert werden.
Anmerkung: Die Leistungen können im inländischen
Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der gepflegten
oder betreuten Person erbracht werden. Sie können sowohl von
der gepflegten oder betreuten Person selbst als auch von einer
anderen Person in Anspruch genommen werden.
Übernehmen mehrere Personen Pflege- und Betreuungsleistungen
für ein und dieselbe Person, kann jeder für die
von ihm selbst getragenen Aufwendungen die Ermäßigung
bis zum Höchstbetrag erhalten.
Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung
Die Erlangung der Steuerermäßigung setzt den
Nachweis der Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und
die Zahlung (Überweisung) auf das Konto des Erbringers
der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Bankinstituts
voraus. Barzahlungen werden nicht anerkannt!
Die Handwerkerrechnungen bzw. Rechnungen des Pflegepersonals
sollten deshalb im Original aufbewahrt werden. Die entsprechenden
Rechnungen sowie die dazugehörigen Kontoauszüge
als Zahlungsnachweis sind zwingend für die Einkommensteuererklärung
aufzubewahren.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Anforderungen
an den Rechnungsausweis von Handwerkerleistungen zu stellen
sind, insbesondere wie der nicht begünstigte Materialanteil
zu kennzeichnen ist. Hintergrund ist der in der Praxis oft
zwischen Handwerker und Kunden vereinbarte Einheitspreis,
bei dem pro Menge/Masse (Quadratmeter, Meter, Kubikmeter,
Tonne ...) ein bestimmter Preis vereinbart wird. In diesem
Preis sind sowohl Material als auch Arbeitsleistung enthalten,
ohne dass diese Positionen getrennt aufgeführt werden.
Beispiel: Der Kunde wünscht die Erneuerung der Bodenfliesen
in seinem Bad. Das Angebot sieht unter Berücksichtigung des
Materialpreises der vom Kunden ausgesuchten Fliesen, der benötigten
Zusatzmaterialien (z. B. Fliesenkleber) und der Größe
und Schwierigkeit der zu verlegenden Fläche einen Einheitspreis
von 45 Euro/m² vor. Hierin enthalten sind auch An- und Abfahrt,
Maschineneinsatz, Gesellenlohn und Gewinnaufschlag. In diesen Fällen
kann der in einer Summe ausgewiesene Rechnungsbetrag z. B. wie
folgt ergänzt werden:
"Im Rechnungsbetrag in Höhe
von ... sind Materialkosten in Höhe von ... brutto enthalten."
Die Materialkosten (einschließlich
Umsatzsteuer) werden dann im Rahmen der Berücksichtigung der
haushaltsnahen Dienstleistungen als nicht begünstigte Aufwendungen
vom Rechnungsbetrag abgezogen.
Leistungen, bei denen die Lieferung der Ware im Vordergrund steht,
sind weiterhin nicht begünstigt (z. B. Partyservice, Lieferung
von Blumenerde).
Anmerkung: Empfänger der Rechnung sollten gleich bei
der Auftragsvergabe auf eine Aufteilung von Material- und Lohnkosten
bestehen, wenn sie die Kosten steuerlich ansetzen wollen. Im Nachhinein
- eventuell Jahre später - eine "ordnungsgemäße"
Rechnung zu bekommen, dürfte sich in der Praxis oft als
schwierig erweisen.
Gestaltungsmöglichkeiten
- Größere Maßnahmen
im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen sollten nach
Möglichkeit in mehrere kleinere Aufträge aufgeteilt
werden, um die steuerliche Abzugsfähigkeit leichter
durchsetzen zu können.
- Wird ein Handwerker sowohl im
Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen als auch im Bereich
der Handwerkerleistungen tätig, ist der Rechnungsbetrag
auf beide Bereiche aufzuteilen. Idealerweise sollten zwei
Rechnungen ausgestellt werden. Die Steuerermäßigung
kann für beide Bereiche bis zum Höchstbetrag in
Anspruch genommen werden.
- Bei größeren Aufwendungen,
z. B. für Renovierungen, lohnt es sich die Zahlung auf
zwei Jahre zu verteilen.
Beispiel: Ende 2006 wird eine Rechnung für
die Fenstererneuerung in Höhe von 6.000 Euro (reiner
Arbeitslohn) ausgestellt. Bei vollständiger Begleichung
der Rechnung im Jahr 2006, beträgt die Förderung
20 % von 6.000 Euro = 1.200 Euro, höchstens aber 600
Euro (Förderhöchstbetrag/Jahr). Würde die
Rechnung hingegen zur Hälfte im Jahr 2006 und zur
Hälfte im Januar 2007 bezahlt, wäre eine doppelte
steuerliche Förderung möglich.
- Arbeitnehmer können für
die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen
einen Freibetrag in Höhe des Vierfachen der zu erwartenden
Steuerermäßigung auf die Lohnsteuerkarte eintragen
lassen. Bei vollständiger Inanspruchnahme der Abzugsmöglichkeiten
beträgt der Lohnsteuerfreibetrag folglich 7.200 Euro
(4 x 1.800 Euro).
Für die Eintragung ist es nicht erforderlich, dass die
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen bereits
getätigt worden sind. Eine Glaubhaftmachung der Aufwendungen
ist ausreichend. Das Gleiche gilt für die Aufwendungen
für haushaltsnahe Beschäftigungen (für einen
geringfügig Beschäftigten beträgt der Lohnsteuerfreibetrag
in diesem Fall maximal 2.040 Euro (4 x 510 Euro).
Beschränkungen
- Im Haushalt lebende Angehörige
oder Lebenspartner sind nicht als Beschäftigte begünstigt.
- Zwei Alleinstehende, die in
einem Haushalt zusammenwohnen, können die Höchstbeträge
insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen (Höchstbetragsgemeinschaft).
- Soweit im konkreten Einzelfall
allerdings offensichtlich nicht anzuerkennende Gefälligkeitsrechnungen
ausgestellt werden, d. h. Rechnungen, in denen der Materialanteil
erkennbar zu niedrig ausgewiesen wird, um den begünstigten
Rechnungsanteil zu erhöhen, wird der Aufteilungsmaßstab
von der Finanzverwaltung im Wege der Schätzung entsprechend
abgeändert.
Musterbeispiele
Beispiel 1: Dem Steuerpflichtigen A entstehen im Jahr 2006
Aufwendungen für Malerarbeiten in der Wohnung in Höhe
von 3.000 Euro und für Betreuungsleistungen eines pflegebedürftigen
Angehörigen in Höhe von 4.000 Euro.
Die Steuerermäßigung
beträgt:
|
|
| 20 % von 3.000 Euro |
600 Euro |
20 % von 4 000 Euro (= 800
Euro) höchstens jedoch:
|
600
Euro |
| Gesamte Steuerermäßigung: |
1.200 Euro |
Beispiel 2: Dem Steuerpflichtigen B entstehen im Jahr 2006
ausschließlich Aufwendungen für Betreuungsleistungen
in Höhe von 8.000 Euro. Die Steuerermäßigung beträgt
20 % von 8.000 Euro (1.400 Euro), höchstens jedoch 1.200 Euro.
Beispiel 3: Dem Steuerpflichtigen C entstehen im Jahr 2006
Aufwendungen für die Reinigung der Wohnung in Höhe von
2.000 Euro, für die Reparatur von Fenstern in Höhe von
4.000 Euro und für Betreuungsleistungen eines pflegebedürftigen
Angehörigen in Höhe von 2.000 Euro.
| Die Steuerermäßigung
beträgt: |
|
| 20 % von 2.000 Euro |
400 Euro |
| 20 % von 4.000 Euro (= 800
Euro) höchstens jedoch |
600 Euro |
| 20 % von 2.000 Euro |
400
Euro |
| Gesamte Steuerermäßigung: |
1.400 Euro |
Beispiel 4 (höchstmögliche Förderung): Dem
Steuerpflichtigen D sind im Jahr 2006 folgende Aufwendungen
entstanden:
- für eine geringfügig
beschäftigte Haushaltshilfe 5.453 Euro (400 Euro monatlich
zzgl. 13,6 % Pauschalabgaben),
- für eine angestellte Köchin
21.780 Euro (1.500 Euro Gehalt zzgl. ca. 21 % Sozialabgaben),
- für die Hausreinigung durch
eine Reinigungsfirma 5.000 Euro,
- für die Pflege seiner Mutter
4.000 Euro,
- für die Renovierung des
Badezimmers 6.000 Euro.
| Die Steuerermäßigung
beträgt: |
|
|
|
| für die haushaltsnahe
Beschäftigung |
|
| 10 % von 5.453 Euro (= 545
Euro) höchstens jedoch: |
510 Euro |
| 12 % von 21.780 (= 2.614 Euro)
höchstens jedoch: |
2.400
Euro |
| Steuerermäßigung: |
2.910 Euro |
|
|
| für haushaltsnahe Dienstleistungen: |
|
| 20 % von 5.000 Euro (= 1.000
Euro) höchstens jedoch: |
600 Euro |
| 20 % von 4.000 Euro (= 800
Euro) höchstens jedoch: |
600 Euro |
| 20 % von 6.000 Euro (1.200
Euro) höchstens jedoch: |
600
Euro |
| Steuerermäßigung |
1.800 Euro |
|
|
Gesamte Steuerermäßigung:
zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer. |
4.710
Euro |
In allen Fragen bezüglich der Absetzbarkeit von haushaltsnahen
Dienstleistungen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!
Der Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine
Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen
werden. |
Sonderinformation zur Erhöhung der Umsatzsteuer
Inhaltsverzeichnis
- Erhöhung des allgemeinen
Umsatzsteuersatzes zum 1.1.2007
- Grundsätze
- Die Auswirkungen der Umsatzsteuererhöhung
- Versteuerung und Abrechnung
von Anzahlungen
- Klarstellung bei der Ist-Versteuerung
- Abrechnung über Teilleistungen
- Abrechnung von Dauerleistungen
- Sonderregelung für
bestimmte Unternehmer
- Änderung der Bemessungsgrundlagen
nach dem 1.1.2007
- Schlussempfehlungen
Erhöhung des allgemeinen
Umsatzsteuersatzes zum 1.1.2007
Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes zum 1.1.2007
Das Bundeskabinett hat am 22.2.2006 den Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes
2006 (HBeglG) verabschiedet, dem der Bundesrat am 16.6.2006
zugestimmt hat. Durch das HBeglG wird auch das Umsatzsteuergesetz
geändert.
Die Neuregelung legt eine Anhebung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes
von 16 % auf 19 % ab dem 1.1.2007 fest. Der Steuersatz für
die ermäßigte Umsatzbesteuerung mit zzt. 7 % bleibt
unverändert.
Die letzte Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes
von damals 15 % auf 16 % fand zum 1.4.1998 statt.
Die nachfolgenden Ausführungen sollen Sie über
die wichtigsten Fragen für die Übergangszeit
informieren und Ihnen Handlungsbedarf aufzeigen.
Grundsätze
Der erhöhte Steuersatz von 19 % ist für Umsätze
anzuwenden, die ab In-Kraft-Treten der Änderungsvorschrift
- also nach dem 31.12.2006 - ausgeführt werden. Der
Zeitpunkt der Ausführung hängt von der Art des
Umsatzes ab:
- Lieferungen und innergemeinschaftliche
Erwerbe gelten im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht
an den Erwerber als ausgeführt.
- Bei Werklieferungen bestimmt
der Zeitpunkt der Abnahme durch den Erwerber den Ausführungszeitpunkt.
- Für Dienstleistungen
(z.B. Beförderungen, Beratungen, Reparaturen) bestimmt
das Leistungsende über den Leistungszeitpunkt.
- Die unentgeltliche Verwendung
für unternehmensfremde Zwecke wird zu dem Zeitpunkt
ausgeführt, wann die fiktive Leistung erfolgt.
Wann die vertraglichen Vereinbarungen
abgeschlossen oder die Rechnungen erteilt werden bzw. die
Vereinnahmung des Entgelts erfolgt, ist für die Frage,
welcher Steuersatz - 16 % oder 19 % - anzuwenden ist, ohne
Bedeutung. Ausnahmen bilden Teilleistungen. Wird also z.
B. die Leistung vor dem 1.1.2007 ausgeführt, die Rechnung
aber erst nach dem Stichtag erteilt, kommt noch der Steuersatz
von 16 % zur Anwendung.
Die Auswirkungen der Umsatzsteuererhöhung
Beim Unternehmer als Leistungsempfänger wirkt sich
die Umsatzsteuererhöhung nicht kostenerhöhend
aus, soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bei Endverbrauchern
oder nicht bzw. nicht voll zum Vorsteuerabzug berechtigten
Unternehmen hingegen führt die Umsatzsteuererhöhung
zu einer echten finanziellen Belastung.
Bei Preisvereinbarungen vor dem 1.1.2007, die für
nach dem 1.1.2007 auszuführenden Leistungen bereits
den erhöhten Steuersatz von 19 % zu Grunde legen,
bereitet die Steuerüberwälzung auf den Leistungsempfänger
keine Schwierigkeiten. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag
eine Steuerklausel enthält, die als Gegenleistung
für die auszuführenden Umsätze den Nettobetrag "zuzüglich
gesetzlicher Umsatzsteuer" vorsieht.
Gesetzlich vorgeschriebene Entgelte (Vergütungen,
Gebühren, Honorare etc.) schließen die Umsatzsteuer
nicht ein. Die Unternehmer (Steuerberater, Rechtsanwälte,
Architekten, Ingenieure) sind in diesen Fällen berechtigt,
diese zusätzlich zu berechnen. Sie können für
die nach dem 1.1.2007 ausgeführten Leistungen die
erhöhte Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.
Hinweis: § 29 Umsatzsteuergesetz bestimmt, dass
bei Leistungen, die auf einem Vertrag beruhen, der nicht später
als vier Monate vor dem In-Kraft-Treten des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes
abgeschlossen worden ist, der leistende Unternehmer vom Empfänger
der Leistung einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen
Mehrbelastung verlangen kann. Voraussetzung ist aber, dass
die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.
Versteuerung und Abrechnung
von Anzahlungen
Bei Anzahlungen entsteht die Steuer bereits im Zeitpunkt
der Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts, auch
wenn die Leistung noch nicht ausgeführt worden ist.
Vor dem 1.1.2007 erhaltene Entgelte oder Teilentgelte sind
daher mit 16 % zu versteuern. Bei Ausführung der Leistung
nach dem 1.1.2007 muss die Differenz zwischen dem alten
und dem neuen Steuersatz in Höhe von 3 % nachberechnet
und entrichtet werden. Den Differenzbetrag schuldet der
Unternehmer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem
die Leistung ausgeführt wird.
Der Leistungsempfänger kann den Vorsteuerabzug aus
den Rechnungen über die Anzahlung vor Ausführung
der Leistung geltend machen, sobald er die Rechnung erhalten
und die Anzahlung geleistet hat.
Beispiel: Der Architekt erteilt einem Unternehmer im
Dezember 2006 folgende Rechnung über Planungsleistungen:
| Vorschuss
für Planungsleistungen im 1. Quartal 2007 |
|
5.000
Euro |
| 16 % MwSt |
|
800
Euro |
| Summe |
|
5.800
Euro |
Der Leistungsempfänger
bezahlt die Rechnung noch im gleichen Monat. Er kann in
der Voranmeldung für Dezember 2006 den gezahlten Vorsteuerbetrag
in Höhe von 800 Euro geltend machen. Der Architekt
schuldet die Umsatzsteuer in Höhe von 800 Euro bei
Vereinnahmung im Monat Dezember mit Ablauf des Monats.
Im Februar 2007 stellt der Architekt dem Unternehmer folgende
Schlussrechnung:
| Honorar
für erbrachte Planungsleistungen |
|
7.000
Euro |
| 19 % MwSt |
|
1.330
Euro |
| Summe |
|
8.330
Euro |
| abzüglich
Vorschuss |
5.000
Euro |
|
| 16 % MwSt |
800
Euro |
|
|
5.800
Euro |
./. 5.800
Euro |
| Restzahlung |
|
2.530
Euro |
Der Architekt schuldet mit
Ablauf des Voranmeldungszeitraums Februar 2007 die Umsatzsteuer
in Höhe von 530 Euro. Der Leistungsempfänger
kann in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Februar
2007 den Vorsteuerrestbetrag in Höhe von 530 Euro
geltend machen.
In der Schlussrechnung sind die bei Ausführung der Leistung
vereinnahmten Anzahlungen und die darauf entfallenden
Steuerbeträge abzusetzen, wenn für die Anzahlungen Rechnungen
mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt worden sind.
Bitte beachten Sie: Werden die Nettoanzahlung und der
darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag in der Schlussrechnung
nicht abgesetzt, schuldet der Unternehmer den gesamten in der
Schlussrechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag.
Die Umsatzsteuer, die auf die Anzahlungen entfällt,
wird dann doppelt geschuldet. Es besteht jedoch die Möglichkeit,
die "falsche"
Schlussrechnung zu berichtigen und darin die fehlende Absetzung
nachzuholen.
Der unternehmerische Leistungsempfänger kann nur die
Umsatzsteuer auf die erbrachte Leistung als Vorsteuer geltend
machen. Die vom Leistenden zusätzlich geschuldete Umsatzsteuer
aufgrund des zu hohen Steuerausweises kann er nicht als Vorsteuer
abziehen.
Die Verpflichtung zur Angabe der Anzahlungsrechnungen und
der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge entfällt
nur, wenn die Schlussrechnung in Form einer Restrechnung
erteilt wird. Dabei ist die Angabe des Gesamtnettoentgelts
und der anschließende Abzug der Nettoanzahlungen nicht
zu beanstanden.
Hinweis: Alternativ besteht auch die Möglichkeit,
in den Abschlagsrechnungen für Leistungen, die nach dem
1.1.2007 ausgeführt werden, bereits vor der Änderung
der Umsatzsteuer den höheren Umsatzsteuersatz von 19 %
auszuweisen.
Klarstellung bei der Ist-Versteuerung
Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum
und Beschäftigung sieht zur Förderung kleiner
und mittlerer Unternehmen vor, die Umsatzgrenze bei der
Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung)
in den alten Bundesländern von 125.000 auf 250.000
Euro anzuheben. Die Maßnahme wird ergänzt durch
eine Verlängerung der derzeitigen Regelung zur Ist-Versteuerung
für die neuen Bundesländer (hier gelten 500.000
Euro) über das Jahr 2006 hinaus bis Ende 2009.
Anders als bei der Regelversteuerung nach vereinbarten
Entgelten muss die Steuer bei Anwendung des Ist-Prinzips
erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn
der Kunde tatsächlich bezahlt hat. Die Vorsteuer kann
sich der Unternehmer auch in Zukunft bei Leistungsbezug
und Vorliegen einer Rechnung unabhängig von der Bezahlung
sofort vom Finanzamt erstatten lassen.
Werden Lieferungen oder sonstige Leistungen vor dem 1.1.2007
ausgeführt, das Entgelt jedoch nach dem 1.1.2007 vereinnahmt,
schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer darauf zum alten
Steuersatz in Höhe von 16 %.
Abrechnung über Teilleistungen
Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher
Werklieferungen oder -leistungen, für die das Entgelt
gesondert vereinbart wird und die statt der Gesamtleistung
geschuldet werden.
Sowohl der Leistende als auch der Leistungsempfänger
müssen sich darüber einig sein, dass eine bestimmte
Gesamtleistung wirtschaftlich, rechtlich und tatsächlich
in Teilleistungen aufgespaltet werden soll. Danach muss
dann auch verfahren werden.
Liegt bei einer einheitlichen Gesamtleistung (z. B. einer
Werklieferung, Werkleistung oder Dauerleistung) der Leistungsbeginn
vor dem 1.1.2007 und das Leistungsende nach diesem Stichtag,
kann sie unter weiteren Voraussetzungen in Teilleistungen
aufgeteilt werden. Die Aufteilung bringt für nicht
zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger
einen finanziellen Vorteil, denn Teilleistungen, die vor
dem 1.1.2007 vollendet und abgenommen werden, sind noch
mit dem Steuersatz von 16 % abzurechnen.
Beispiel: Eine Malerfirma wird beauftragt, in einem
Haus mit fünf Wohnungen den Innenanstrich durchzuführen.
Die Arbeiten in drei Wohnungen werden im Dezember 2006 vollendet
und vom Auftraggeber abgenommen und abgerechnet. Die Arbeiten
in den übrigen zwei Wohnungen werden erst im Januar 2007
abgeschlossen.
Die im Dezember 2006 ausgeführten Teilleistungen sind
mit einem Steuersatz von 16 %, die nach dem 1.1.2007 ausgeführten
Teilleistungen mit einem Steuersatz von 19 % zu besteuern.
Bei Werklieferungen und -leistungen müssen Teilleistungen
folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Es muss sich um einen
wirtschaftlich abgrenzbaren Teil der Werklieferung
bzw. Werkleistung handeln.
- Die Teilleistung muss vollendet
sein bzw. gesondert abgenommen werden.
- Es muss eine gesonderte
Vereinbarung über die Entrichtung eines Teilentgelts
für die Teilleistung getroffen sein.
- Die Teilleistung muss gesondert
abgerechnet werden.
- Wirtschaftliche Teilbarkeit: Nach
dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung kann eine
Werklieferung bzw. eine -leistung nicht in Lieferelemente
und in sonstige Leistungen aufgeteilt werden. Die wirtschaftliche
Teilbarkeit einer Werklieferung bzw. Werkleistung setzt
somit voraus, dass die Teilleistung selbst eine Werklieferung
bzw. -leistung ist.
- Gesonderte Abnahme: Die
Annahme von Teilleistungen erfordert die tatsächliche
Durchführung der vertraglichen Vereinbarungen, d.
h. wenn für die Abnahme Schriftform vereinbart worden
ist, so ist auch die Abnahme der Teilleistung gesondert
schriftlich festzuhalten. Darüber hinaus sind die
Rechtsfolgen der Abnahme zu beachten (Beginn der Gewährleistungsfrist).
Eine nur aus steuerlichen Gründen vorgenommene Abnahme
wird nicht anerkannt (z. B. die Gewährleistungsfrist
beginnt erst mit Abnahme des Gesamtwerks).
Bei einer Steuersatzerhöhung muss die Teilleistung
vor dem In-Kraft-Treten der Erhöhung abgenommen werden
bzw. bei einer Werkleistung muss diese vorher vollendet
oder beendet sein.
- Gesonderte Vereinbarung: Aus
dem Werkvertrag muss hervorgehen, dass für Teile
der Gesamtleistung ein gesondertes Entgelt vereinbart
wurde. Regelmäßig enthält der Werkvertrag
ein Leistungsverzeichnis, das eine Leistungsbeschreibung,
Mengen und Preise enthält.
Nur wenn im Leistungsverzeichnis derartige Einzelpositionen
enthalten sind, können Teilleistungen angenommen werden.
Wird lediglich ein Festpreis für das Gesamtwerk vereinbart,
scheiden Teilleistungen aus. Bei einer Umsatzsteuersatzerhöhung
muss die Vereinbarung vor dem In-Kraft-Treten der Erhöhung
erfolgen.
- Gesonderte Abrechnung: Die
Teilleistung muss durch eine entsprechende Rechnungslegung
gesondert abgerechnet werden. Die Abrechnung muss dabei
den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen.
- Nachprüfbare Unterlagen: Bei
der Beurteilung der Frage, ob Teilleistungen vorliegen,
kann es sein, dass die Finanzverwaltung folgende Unterlagen
einsehen will: Werkvertrag und Leistungsverzeichnis,
Bauakte, Stundenlohnzettel der Arbeitnehmer, Besprechungsprotokolle
zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
Anmerkung: Im Hinblick auf die ab 1.1.2007 anstehende
Umsatzsteuererhöhung sollten gerade in der Bauwirtschaft
Vorkehrungen getroffen werden, um vor dem Übergang
zum höheren Steuersatz Teilleistungen abrechnen
zu können.
Abrechnung von Dauerleistungen
Dauerleistungen, wie z. B. Vermietungen, Wartungen, Leasing,
werden an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte
Leistungszeitraum endet. Dieser kann unterschiedlich lang
sein (z. B. Kalendermonat, Vierteljahr); es ist auch möglich,
dass keine zeitliche Begrenzung vereinbart ist.
Die Abrechnung und Ausführung von Teilleistungen ist
möglich. Teilleistungen gelten mit dem Ende des Abrechnungszeitraums
als erbracht. Bei Dauerleistungen, bei denen die Abrechnungszeiträume
bis zum 31.12.2006 enden, gilt noch der Steuersatz von
16 %. Ab dem 1.1.2007 kommt der neue Steuersatz von 19
% zum Tragen.
Bitte beachten Sie: Im Vertrag über Dauerleistungen
fehlende Angaben müssen in anderen Unterlagen enthalten
sein, auf die im Vertrag hinzuweisen ist. Bei einem Vertrag
ohne Angabe des Zeitraums der jeweiligen Leistung reicht es
aus, wenn sich dieser aus den einzelnen Zahlungsbelegen (Überweisungsträgern)
ergibt.
Sonderregelung für
bestimmte Unternehmer
Für bestimmte Unternehmer hatte das Bundesfinanzministerium
(BMF) bei der letzten Umsatzsteuererhöhung zum 1.4.1998
in einem Schreiben vom 10.2.1998 aus Vereinfachungsgründen
Sonderregelungen zugelassen, die aller Voraussicht nach
auch bei der anstehenden Erhöhung zum Tragen kommen
werden. Nachfolgend sollen einige davon aufgezeigt werden.
- Taxi- und Mietwagenunternehmer können
demnach die Einnahmen aus der Nachtschicht vom 31.12.2006
zum 1.1.2007 für Beförderungen, die der Umsatzsteuer
nach dem Regelsteuersatz unterliegen, dem bis zum 31.12.2006
geltenden allgemeinen Steuersatz von 16 % unterwerfen.
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Rechnungen ausgestellt
werden, in denen die Umsatzsteuer nach dem ab 1.1.2007
geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 % ausgewiesen
wird.
- Bewirtungsleistungen
im Gastgewerbe (z. B. Abgabe von Speisen und
Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, Tabakwarenlieferungen
usw.), die der Umsatzsteuer nach dem Regelsteuersatz
unterliegen und in der Silvesternacht vom 31.12.2006
zum 1.1.2007 in Gaststätten, Hotels und ähnlichen
Betrieben ausgeführt werden, können der
Umsatzsteuer nach dem bis zum 31.12.2006 geltenden
allgemeinen Steuersatz von 16 % unterworfen werden.
Diese Regelung gilt nicht für Beherbergungen
und die damit zusammenhängenden Leistungen.
- Besteuerung der Umsätze
von Handelsvertretern: Die Leistung des Handelsvertreters
ist, sofern sich die Entgeltsvereinbarung nach den §§ 87
ff. HGB richtet, der Umsatzsteuer nach dem ab 1.1.2007
geltenden neuen Steuersatz von 19 % zu unterwerfen,
wenn der vertretene Unternehmer (Auftraggeber) die
Lieferung oder sonstige Leistung an den Kunden nach
dem 31.12.2006 ausgeführt hat.
Änderung der Bemessungsgrundlagen
nach dem 1.1.2007
Kommt es nach dem 1.1.2007 zu einer Minderung oder Erhöhung
der Bemessungsgrundlage durch Skonto oder Preisnachlass
bzw. durch eine Nachberechnung für einen vor dem 31.12.2006
ausgeführten Umsatz, muss die Berichtigung nach dem
bis zum 31.12.2006 geltenden Steuersatz erfolgen.
Die Beträge, die ein Unternehmer zum Einlösen
von Gutscheinen für Barzahlungsnachlässe (Rabatt-
oder Sparmarken usw.) aufwendet, mindern die Entgelte für
die Leistungen, für die er diese Gutscheine ausgegeben
hat. Sofern diese Leistungen steuerpflichtig sind, hat
der Unternehmer die dafür geschuldete Umsatzsteuer
zu berichtigen. Die dazu erforderliche Aufteilung der Einlösungsbeträge
auf die vor dem 1.1.2007 und die nach dem 31.12.2006 ausgeführten
Umsätze bereitet in der Praxis erfahrungsgemäß
Schwierigkeiten. Deshalb wurde vom BMF zugelassen, die
Steuerberichtigung nach einem vereinfachten Verfahren (Zwei-Monats-Regel)
vorzunehmen.
Führt der Unternehmer Umsätze aus, die verschiedenen
Steuersätzen unterliegen, ist die Zuordnung der Entgeltsminderungen
oder -erhöhungen sehr arbeitsaufwändig. Es ist
zu erwarten, dass das BMF hierfür eine Vereinfachungsregelung
treffen wird.
Schlussempfehlungen
- Nicht oder nur zum Teil
zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger
sollten ggf. in 2007 geplante Anschaffungen, die mit
dem allgemeinen Steuersatz belastet sind, bereits im
Jahr 2006 durchführen. Hier sei erneut darauf
hingewiesen, dass nicht das Rechnungsdatum, sondern
das Leistungsdatum zählt.
- Vergessen Sie nicht bei
Abgabe von Angeboten, Kostenvoranschlägen und Preislisten,
beim Abschluss von langfristigen Verträgen auf die
Umsatzsteuererhöhung zum 1.1.2007 hinzuweisen. Ohne
Hinweis ist ein Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung
nur unter bestimmten Voraussetzungen durchsetzbar.
- Treffen Sie frühzeitig
Vorkehrungen, damit die technischen Voraussetzungen auch
für die Fakturierung der Rechnungen mit dem neuen
Steuersatz ab dem 1.1.2007 gegeben sind.
- Prüfen Sie, ob für
das Jahr 2006 noch Teilleistungen vereinbart werden können.
|
| Der
Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung
für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
|
|