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Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse

Sonderinformation zur Erhöhung der Umsatzsteuer

Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnissetop

Durch das am 26.4.2006 verabschiedete Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung wurde die steuerliche Entlastung bei Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen erweitert. Bis zum 31.12.2005 konnten maximal 20 % der Aufwendungen (inklusive Umsatzsteuer) steuerlich geltend gemacht werden. Dabei durfte die Steuerermäßigung maximal 600 Euro/Jahr betragen.

Ab dem 1.1.2006 erhöht sich der Höchstbetrag von 600 Euro auf 1.200 Euro, wenn Pflege- und Betreuungsleistungen für besonders pflegebedürftige Personen in Anspruch genommen werden. Außerdem wurde eine zusätzliche Förderung für Handwerksleistungen eingeführt, die 20 % der Aufwendungen, maximal 600 Euro, beträgt.

Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die Möglichkeiten des steuerlichen Ansatzes aufzeigen und an Hand von Beispielen erläutern.


Inhaltsverzeichnis

  • Echter Steuervorteil durch direkten Abzug der Aufwendungen von der Einkommensteuer
  • Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen durch Dienstleister (alte Regelung)
  • Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen im Haushalt
  • Aufwendungen für Handwerkerleistungen - neu ab 1.1.2006
  • Erweiterung der Förderung von Pflege- und Betreuungsleistungen (neu)
  • Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung
  • Gestaltungsmöglichkeiten
  • Beschränkungen
  • Musterbeispiele



Echter Steuervorteil durch direkten Abzug der Aufwendungen von der Einkommensteuer

Die Förderung führt zu einer direkten Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, d. h. der anzusetzende Betrag mindert nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern die Einkommensteuer selbst. In Verlustfällen läuft sie daher mangels Steuerfestsetzung ins Leere.

Eine Doppelbegünstigung ist ausgeschlossen. Die Aufwendungen sind nur berücksichtigungsfähig, soweit sie nicht vorrangig als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen wurden.

In diesem Zusammenhang sind die Abzugsmöglichkeiten für Kinderbetreuungskosten zu beachten. Für Kinderbetreuungskosten, die wie Betriebsausgaben, Werbungskosten oder als Sonderausgaben geltend gemacht werden, ist keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Kinderbetreuungskosten möglich.
Eine Berücksichtigung kommt danach in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die neuen Abzugsmöglichkeiten nicht erfüllt sind (z. B. bei Alleinverdienereltern mit einem Kind unter drei Jahren oder ab sechs Jahren).


Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen durch Dienstleister (alte Regelung)

Seit dem Veranlagungszeitraum 2003 können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Privathaushalten, die vom Mieter oder Eigentümer für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung bezahlt werden, bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dabei ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der geleisteten Aufwendungen, höchstens jedoch je Haushalt um 600 Euro pro Jahr.

Begünstigt ist die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die eine haushaltsnahe Tätigkeit zum Gegenstand haben, wie z. B. Aufwendungen für die Tätigkeit eines selbstständigen Fensterputzers, eines Pflegedienstes oder von Gartenpflegearbeiten durch einen selbstständigen Gärtner.

Diese Dienstleistungen müssen allgemein haushaltsnahe Tätigkeiten betreffen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen. Daher gehören auch Schönheitsreparaturen in der eigenen oder gemieteten Wohnung zu den begünstigten Tätigkeiten.

Nicht begünstigt sind Arbeiten, die zu Herstellungskosten für den Grund und Boden oder für das Gebäude führen (z. B. die erstmalige Errichtung einer Gartenanlage, das Pflanzen einer Hecke oder der Einbau einer Sonnenmarkise).

Förderungsfähig sind daher hauptsächlich folgende Tätigkeiten:
  • die Reinigung der Wohnung, Gartenpflegearbeiten, Hausmeisterdienste
  • die Erledigung von Einkäufen und Besorgungen
  • das Anstreichen, Kalken und Tapezieren von Wänden und Decken
  • das Streichen der Fußböden, Heizkörper und Heizungsrohre
  • das Streichen der Innentüren, der Fenster und der Haustüre von innen
  • das Reinigen und Entflecken von Teppich- und anderen Bodenbelägen (nicht die Erneuerung derselben) sowie einzelne Ausbesserungsarbeiten an Parkettböden (nicht das vollständige Abziehen und Neuversiegeln)
  • das Beheben kleinerer Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kochvorrichtungen sowie den Fenster- und Türverschlüssen
  • das Auswechseln einzelner Fliesen oder das Ausbessern von Bohrlöchern in Wänden
  • die Betreuung von Kindern, Kranken und alten Personen oder Pflegebedürftigen
  • die Erledigung des Umzugs von Privatpersonen durch Umzugsspeditionen
Es dürfen nur Substanz erhaltende und nicht Substanz ersetzende Maßnahmen sein oder Maßnahmen, für die im Normalfall Fachkräfte beauftragt werden.

Handwerkerleistungen für Renovierung-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen werden durch die Neuregelung gesondert gefördert (siehe unter Punkt: Aufwendungen für Handwerkerleistungen - neu ab 1.1.2006).


Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen im Haushalt

Wird im Haushalt des Steuerpflichtigen eine Haushaltshilfe beschäftigt, kann bei einer geringfügigen Beschäftigung (Arbeitsentgelt bis 400 Euro monatlich) eine Steuerermäßigung von 10 % der Kosten, höchstens 510 Euro, im Jahr in Anspruch genommen werden. Liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, können 12 % der Kosten geltend gemacht werden, höchstens aber 2.400 Euro, im Jahr.

Anmerkung: Bei geringfügigen Beschäftigungen im Haushalt hat der Arbeitgeber 13,6 % Pauschalabgaben nach dem sog. Haushaltsscheckverfahren abzuführen (5 % Rentenversicherung, 5 % Krankenversicherung, 2 % Lohnsteuer, 0,1 % Umlage U1 und 1,6 % Unfallversicherungsbeitrag).

Gefördert werden haushaltsnahe Tätigkeiten, wie z. B. die Zubereitung von Mahlzeiten, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege oder die Betreuung von Kindern, Kranken, Alten oder Pflegebedürftigen.

Kosten für Freizeitbeschäftigungen, Sport und Nachhilfeunterricht sind nicht berücksichtigungsfähig.


Aufwendungen für Handwerkerleistungen - neu ab 1.1.2006

Bei Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ist eine Zusatzförderung von 20 % der Aufwendungen - höchstens jedoch 600 Euro - eingeführt worden.

Die Neuregelungen gelten jeweils rückwirkend für die ab dem 1.1.2006 erbrachten und bezahlten Leistungen. Für haushaltsnahe Dienstleistungen, die bereits in 2005 bezahlt, aber erst in 2006 ausgeführt wurden, gilt noch die (alte) Rechtslage bis zum 31.12.2005.

Gefördert werden nur Arbeits- bzw. Lohnaufwendungen einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer - nicht hingegen die Aufwendungen für Material (Farben, Tapeten, Fliesen) bzw. Warenlieferungen. Begünstigt sind nunmehr auch solche Handwerkerleistungen, die in aller Regel nur der Fachmann erbringen kann.

Dazu gehören handwerkliche Tätigkeiten, die im inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung rund um die Wohnung erbracht werden, so z. B.:
  • die Streichung der Außenwände, Dacherneuerung
  • die Erneuerung von Teppichboden, Parkett oder Fliesen
  • die Modernisierung des Badezimmers
  • der Austausch von Fenstern
  • Garten-/Wegearbeiten, Erneuerung eines Zauns
Anmerkung: Herstellungsarbeiten sind nicht begünstigt. Es darf also nichts Neues geschaffen werden!

Die Aufwendungen müssen einen Bezug zum Haus oder zum Grundstück haben. Berücksichtigungsfähig sind generell Aufwendungen für Instandhaltungsmaßnahmen, die im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abzugsfähig wären.

Die Leistungen dürfen nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden. Es ist also ein Unternehmen zu beauftragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen ist.

Die Steuerermäßigung wird auch dann gewährt, wenn kein aktives hauswirtschaftliches Leben im Haushalt geführt wird. Eine förderungswürdige haushaltsnahe Dienstleistung liegt auch dann vor, wenn der Wohnungsinhaber z. B. aus gesundheitlichen Gründen in einem Pflegeheim lebt und in den leer stehenden Räumen Malerarbeiten durchgeführt werden.

Die Dienstleistung muss allerdings im Privathaushalt erbracht werden. Die Erbringung der Leistung für einen inländischen Haushalt wie z. B. die Aufwendungen für die Textilreinigung außer Haus sind nicht berücksichtigungsfähig.

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind auch dann absetzbar, wenn die Auftragsvergabe durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren Verwalter erfolgt. Berücksichtigungsfähig sind die Kosten, die auf das jeweilige Wohnungseigentum entfallen.

Rechtsbehelfsempfehlungen: Viele Zweifelsfragen zum Begriff "haushaltsnahe Dienstleistungen" sind noch nicht geklärt. Die Finanzverwaltung hat eine sehr restriktive Auffassung dazu, welche Tätigkeiten gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden können. Vor dem Bundesfinanzhof und den Finanzgerichten sind in diesem Zusammenhang noch viele Verfahren anhängig. Im Zweifelsfall sollte jeweils bei ablehnenden Bescheiden Einspruch durch den Steuerberater eingelegt werden.


Erweiterung der Förderung von Pflege- und Betreuungsleistungen (neu)

Bei Inanspruchnahme von Leistungen für die Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen oder von Personen, die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, wurde der bisherige Höchstbetrag der Steuerermäßigung verdoppelt.

Der zusätzliche Anrechnungsbetrag wird jedoch nicht für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen gewährt (siehe Beispiel 4 unter Punkt 9). Abzugsfähig sind 20 % der Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 Euro, soweit sie nicht durch Zahlungen aus der Pflegeversicherung finanziert werden.

Anmerkung: Die Leistungen können im inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person erbracht werden. Sie können sowohl von der gepflegten oder betreuten Person selbst als auch von einer anderen Person in Anspruch genommen werden.

Übernehmen mehrere Personen Pflege- und Betreuungsleistungen für ein und dieselbe Person, kann jeder für die von ihm selbst getragenen Aufwendungen die Ermäßigung bis zum Höchstbetrag erhalten.


Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung

Die Erlangung der Steuerermäßigung setzt den Nachweis der Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung (Überweisung) auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Bankinstituts voraus. Barzahlungen werden nicht anerkannt!

Die Handwerkerrechnungen bzw. Rechnungen des Pflegepersonals sollten deshalb im Original aufbewahrt werden. Die entsprechenden Rechnungen sowie die dazugehörigen Kontoauszüge als Zahlungsnachweis sind zwingend für die Einkommensteuererklärung aufzubewahren.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Anforderungen an den Rechnungsausweis von Handwerkerleistungen zu stellen sind, insbesondere wie der nicht begünstigte Materialanteil zu kennzeichnen ist. Hintergrund ist der in der Praxis oft zwischen Handwerker und Kunden vereinbarte Einheitspreis, bei dem pro Menge/Masse (Quadratmeter, Meter, Kubikmeter, Tonne ...) ein bestimmter Preis vereinbart wird. In diesem Preis sind sowohl Material als auch Arbeitsleistung enthalten, ohne dass diese Positionen getrennt aufgeführt werden.

Beispiel: Der Kunde wünscht die Erneuerung der Bodenfliesen in seinem Bad. Das Angebot sieht unter Berücksichtigung des Materialpreises der vom Kunden ausgesuchten Fliesen, der benötigten Zusatzmaterialien (z. B. Fliesenkleber) und der Größe und Schwierigkeit der zu verlegenden Fläche einen Einheitspreis von 45 Euro/m² vor. Hierin enthalten sind auch An- und Abfahrt, Maschineneinsatz, Gesellenlohn und Gewinnaufschlag. In diesen Fällen kann der in einer Summe ausgewiesene Rechnungsbetrag z. B. wie folgt ergänzt werden:

"Im Rechnungsbetrag in Höhe von ... sind Materialkosten in Höhe von ... brutto enthalten."

Die Materialkosten (einschließlich Umsatzsteuer) werden dann im Rahmen der Berücksichtigung der haushaltsnahen Dienstleistungen als nicht begünstigte Aufwendungen vom Rechnungsbetrag abgezogen.

Leistungen, bei denen die Lieferung der Ware im Vordergrund steht, sind weiterhin nicht begünstigt (z. B. Partyservice, Lieferung von Blumenerde).

Anmerkung: Empfänger der Rechnung sollten gleich bei der Auftragsvergabe auf eine Aufteilung von Material- und Lohnkosten bestehen, wenn sie die Kosten steuerlich ansetzen wollen. Im Nachhinein - eventuell Jahre später - eine "ordnungsgemäße" Rechnung zu bekommen, dürfte sich in der Praxis oft als schwierig erweisen.


Gestaltungsmöglichkeiten

  • Größere Maßnahmen im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen sollten nach Möglichkeit in mehrere kleinere Aufträge aufgeteilt werden, um die steuerliche Abzugsfähigkeit leichter durchsetzen zu können.

  • Wird ein Handwerker sowohl im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen als auch im Bereich der Handwerkerleistungen tätig, ist der Rechnungsbetrag auf beide Bereiche aufzuteilen. Idealerweise sollten zwei Rechnungen ausgestellt werden. Die Steuerermäßigung kann für beide Bereiche bis zum Höchstbetrag in Anspruch genommen werden.

  • Bei größeren Aufwendungen, z. B. für Renovierungen, lohnt es sich die Zahlung auf zwei Jahre zu verteilen.

    Beispiel: Ende 2006 wird eine Rechnung für die Fenstererneuerung in Höhe von 6.000 Euro (reiner Arbeitslohn) ausgestellt. Bei vollständiger Begleichung der Rechnung im Jahr 2006, beträgt die Förderung 20 % von 6.000 Euro = 1.200 Euro, höchstens aber 600 Euro (Förderhöchstbetrag/Jahr). Würde die Rechnung hingegen zur Hälfte im Jahr 2006 und zur Hälfte im Januar 2007 bezahlt, wäre eine doppelte steuerliche Förderung möglich.

  • Arbeitnehmer können für die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen einen Freibetrag in Höhe des Vierfachen der zu erwartenden Steuerermäßigung auf die Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Bei vollständiger Inanspruchnahme der Abzugsmöglichkeiten beträgt der Lohnsteuerfreibetrag folglich 7.200 Euro (4 x 1.800 Euro).

    Für die Eintragung ist es nicht erforderlich, dass die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen bereits getätigt worden sind. Eine Glaubhaftmachung der Aufwendungen ist ausreichend. Das Gleiche gilt für die Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen (für einen geringfügig Beschäftigten beträgt der Lohnsteuerfreibetrag in diesem Fall maximal 2.040 Euro (4 x 510 Euro).


Beschränkungen

  • Im Haushalt lebende Angehörige oder Lebenspartner sind nicht als Beschäftigte begünstigt.

  • Zwei Alleinstehende, die in einem Haushalt zusammenwohnen, können die Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen (Höchstbetragsgemeinschaft).

  • Soweit im konkreten Einzelfall allerdings offensichtlich nicht anzuerkennende Gefälligkeitsrechnungen ausgestellt werden, d. h. Rechnungen, in denen der Materialanteil erkennbar zu niedrig ausgewiesen wird, um den begünstigten Rechnungsanteil zu erhöhen, wird der Aufteilungsmaßstab von der Finanzverwaltung im Wege der Schätzung entsprechend abgeändert.


Musterbeispiele

Beispiel 1: Dem Steuerpflichtigen A entstehen im Jahr 2006 Aufwendungen für Malerarbeiten in der Wohnung in Höhe von 3.000 Euro und für Betreuungsleistungen eines pflegebedürftigen Angehörigen in Höhe von 4.000 Euro.
Die Steuerermäßigung beträgt:

20 % von 3.000 Euro 600 Euro
20 % von 4 000 Euro (= 800 Euro) höchstens jedoch:
   600 Euro
Gesamte Steuerermäßigung: 1.200 Euro

Beispiel 2: Dem Steuerpflichtigen B entstehen im Jahr 2006 ausschließlich Aufwendungen für Betreuungsleistungen in Höhe von 8.000 Euro. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % von 8.000 Euro (1.400 Euro), höchstens jedoch 1.200 Euro.


Beispiel 3: Dem Steuerpflichtigen C entstehen im Jahr 2006 Aufwendungen für die Reinigung der Wohnung in Höhe von 2.000 Euro, für die Reparatur von Fenstern in Höhe von 4.000 Euro und für Betreuungsleistungen eines pflegebedürftigen Angehörigen in Höhe von 2.000 Euro.
Die Steuerermäßigung beträgt:
20 % von 2.000 Euro 400 Euro
20 % von 4.000 Euro (= 800 Euro) höchstens jedoch 600 Euro
20 % von 2.000 Euro     400 Euro
Gesamte Steuerermäßigung: 1.400 Euro

Beispiel 4 (höchstmögliche Förderung):
Dem Steuerpflichtigen D sind im Jahr 2006 folgende Aufwendungen entstanden:
  • für eine geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe 5.453 Euro (400 Euro monatlich zzgl. 13,6 % Pauschalabgaben),
  • für eine angestellte Köchin 21.780 Euro (1.500 Euro Gehalt zzgl. ca. 21 % Sozialabgaben),
  • für die Hausreinigung durch eine Reinigungsfirma 5.000 Euro,
  • für die Pflege seiner Mutter 4.000 Euro,
  • für die Renovierung des Badezimmers 6.000 Euro.

Die Steuerermäßigung beträgt:
für die haushaltsnahe Beschäftigung
10 % von 5.453 Euro (= 545 Euro) höchstens jedoch: 510 Euro
12 % von 21.780 (= 2.614 Euro) höchstens jedoch:   2.400 Euro
Steuerermäßigung: 2.910 Euro
für haushaltsnahe Dienstleistungen:
20 % von 5.000 Euro (= 1.000 Euro) höchstens jedoch: 600 Euro
20 % von 4.000 Euro (= 800 Euro) höchstens jedoch: 600 Euro
20 % von 6.000 Euro (1.200 Euro) höchstens jedoch:     600 Euro
Steuerermäßigung 1.800 Euro
Gesamte Steuerermäßigung:
zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer.
4.710 Euro


In allen Fragen bezüglich der Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!


Der Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Sonderinformation zur Erhöhung der Umsatzsteuertop

Inhaltsverzeichnis
  • Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes zum 1.1.2007
  • Grundsätze
  • Die Auswirkungen der Umsatzsteuererhöhung
  • Versteuerung und Abrechnung von Anzahlungen
  • Klarstellung bei der Ist-Versteuerung
  • Abrechnung über Teilleistungen
  • Abrechnung von Dauerleistungen
  • Sonderregelung für bestimmte Unternehmer
  • Änderung der Bemessungsgrundlagen nach dem 1.1.2007
  • Schlussempfehlungen

Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes zum 1.1.2007

Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes zum 1.1.2007 Das Bundeskabinett hat am 22.2.2006 den Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (HBeglG) verabschiedet, dem der Bundesrat am 16.6.2006 zugestimmt hat. Durch das HBeglG wird auch das Umsatzsteuergesetz geändert.

Die Neuregelung legt eine Anhebung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 16 % auf 19 % ab dem 1.1.2007 fest. Der Steuersatz für die ermäßigte Umsatzbesteuerung mit zzt. 7 % bleibt unverändert.

Die letzte Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von damals 15 % auf 16 % fand zum 1.4.1998 statt.

Die nachfolgenden Ausführungen sollen Sie über die wichtigsten Fragen für die Übergangszeit informieren und Ihnen Handlungsbedarf aufzeigen.


Grundsätze

Der erhöhte Steuersatz von 19 % ist für Umsätze anzuwenden, die ab In-Kraft-Treten der Änderungsvorschrift - also nach dem 31.12.2006 - ausgeführt werden. Der Zeitpunkt der Ausführung hängt von der Art des Umsatzes ab:

  • Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe gelten im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht an den Erwerber als ausgeführt.

  • Bei Werklieferungen bestimmt der Zeitpunkt der Abnahme durch den Erwerber den Ausführungszeitpunkt.

  • Für Dienstleistungen (z.B. Beförderungen, Beratungen, Reparaturen) bestimmt das Leistungsende über den Leistungszeitpunkt.

  • Die unentgeltliche Verwendung für unternehmensfremde Zwecke wird zu dem Zeitpunkt ausgeführt, wann die fiktive Leistung erfolgt.

Wann die vertraglichen Vereinbarungen abgeschlossen oder die Rechnungen erteilt werden bzw. die Vereinnahmung des Entgelts erfolgt, ist für die Frage, welcher Steuersatz - 16 % oder 19 % - anzuwenden ist, ohne Bedeutung. Ausnahmen bilden Teilleistungen. Wird also z. B. die Leistung vor dem 1.1.2007 ausgeführt, die Rechnung aber erst nach dem Stichtag erteilt, kommt noch der Steuersatz von 16 % zur Anwendung.


Die Auswirkungen der Umsatzsteuererhöhung

Beim Unternehmer als Leistungsempfänger wirkt sich die Umsatzsteuererhöhung nicht kostenerhöhend aus, soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bei Endverbrauchern oder nicht bzw. nicht voll zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen hingegen führt die Umsatzsteuererhöhung zu einer echten finanziellen Belastung.

Bei Preisvereinbarungen vor dem 1.1.2007, die für nach dem 1.1.2007 auszuführenden Leistungen bereits den erhöhten Steuersatz von 19 % zu Grunde legen, bereitet die Steuerüberwälzung auf den Leistungsempfänger keine Schwierigkeiten. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag eine Steuerklausel enthält, die als Gegenleistung für die auszuführenden Umsätze den Nettobetrag "zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer" vorsieht.

Gesetzlich vorgeschriebene Entgelte (Vergütungen, Gebühren, Honorare etc.) schließen die Umsatzsteuer nicht ein. Die Unternehmer (Steuerberater, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure) sind in diesen Fällen berechtigt, diese zusätzlich zu berechnen. Sie können für die nach dem 1.1.2007 ausgeführten Leistungen die erhöhte Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.

Hinweis: § 29 Umsatzsteuergesetz bestimmt, dass bei Leistungen, die auf einem Vertrag beruhen, der nicht später als vier Monate vor dem In-Kraft-Treten des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes abgeschlossen worden ist, der leistende Unternehmer vom Empfänger der Leistung einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung verlangen kann. Voraussetzung ist aber, dass die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.


Versteuerung und Abrechnung von Anzahlungen

Bei Anzahlungen entsteht die Steuer bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts, auch wenn die Leistung noch nicht ausgeführt worden ist. Vor dem 1.1.2007 erhaltene Entgelte oder Teilentgelte sind daher mit 16 % zu versteuern. Bei Ausführung der Leistung nach dem 1.1.2007 muss die Differenz zwischen dem alten und dem neuen Steuersatz in Höhe von 3 % nachberechnet und entrichtet werden. Den Differenzbetrag schuldet der Unternehmer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wird.

Der Leistungsempfänger kann den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen über die Anzahlung vor Ausführung der Leistung geltend machen, sobald er die Rechnung erhalten und die Anzahlung geleistet hat.

Beispiel: Der Architekt erteilt einem Unternehmer im Dezember 2006 folgende Rechnung über Planungsleistungen:

Vorschuss für Planungsleistungen im 1. Quartal 2007 5.000 Euro
16 % MwSt    800 Euro
Summe 5.800 Euro

Der Leistungsempfänger bezahlt die Rechnung noch im gleichen Monat. Er kann in der Voranmeldung für Dezember 2006 den gezahlten Vorsteuerbetrag in Höhe von 800 Euro geltend machen. Der Architekt schuldet die Umsatzsteuer in Höhe von 800 Euro bei Vereinnahmung im Monat Dezember mit Ablauf des Monats.

Im Februar 2007 stellt der Architekt dem Unternehmer folgende Schlussrechnung:

Honorar für erbrachte Planungsleistungen 7.000 Euro
19 % MwSt 1.330 Euro
Summe 8.330 Euro
abzüglich Vorschuss 5.000 Euro
16 % MwSt    800 Euro
5.800 Euro ./. 5.800 Euro
Restzahlung 2.530 Euro

Der Architekt schuldet mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Februar 2007 die Umsatzsteuer in Höhe von 530 Euro. Der Leistungsempfänger kann in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Februar 2007 den Vorsteuerrestbetrag in Höhe von 530 Euro geltend machen.

In der Schlussrechnung sind die bei Ausführung der Leistung vereinnahmten Anzahlungen und die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn für die Anzahlungen Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt worden sind.

Bitte beachten Sie: Werden die Nettoanzahlung und der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag in der Schlussrechnung nicht abgesetzt, schuldet der Unternehmer den gesamten in der Schlussrechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag.

Die Umsatzsteuer, die auf die Anzahlungen entfällt, wird dann doppelt geschuldet. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die "falsche" Schlussrechnung zu berichtigen und darin die fehlende Absetzung nachzuholen.

Der unternehmerische Leistungsempfänger kann nur die Umsatzsteuer auf die erbrachte Leistung als Vorsteuer geltend machen. Die vom Leistenden zusätzlich geschuldete Umsatzsteuer aufgrund des zu hohen Steuerausweises kann er nicht als Vorsteuer abziehen.

Die Verpflichtung zur Angabe der Anzahlungsrechnungen und der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge entfällt nur, wenn die Schlussrechnung in Form einer Restrechnung erteilt wird. Dabei ist die Angabe des Gesamtnettoentgelts und der anschließende Abzug der Nettoanzahlungen nicht zu beanstanden.

Hinweis: Alternativ besteht auch die Möglichkeit, in den Abschlagsrechnungen für Leistungen, die nach dem 1.1.2007 ausgeführt werden, bereits vor der Änderung der Umsatzsteuer den höheren Umsatzsteuersatz von 19 % auszuweisen.


Klarstellung bei der Ist-Versteuerung

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung sieht zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen vor, die Umsatzgrenze bei der Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) in den alten Bundesländern von 125.000 auf 250.000 Euro anzuheben. Die Maßnahme wird ergänzt durch eine Verlängerung der derzeitigen Regelung zur Ist-Versteuerung für die neuen Bundesländer (hier gelten 500.000 Euro) über das Jahr 2006 hinaus bis Ende 2009.

Anders als bei der Regelversteuerung nach vereinbarten Entgelten muss die Steuer bei Anwendung des Ist-Prinzips erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde tatsächlich bezahlt hat. Die Vorsteuer kann sich der Unternehmer auch in Zukunft bei Leistungsbezug und Vorliegen einer Rechnung unabhängig von der Bezahlung sofort vom Finanzamt erstatten lassen.

Werden Lieferungen oder sonstige Leistungen vor dem 1.1.2007 ausgeführt, das Entgelt jedoch nach dem 1.1.2007 vereinnahmt, schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer darauf zum alten Steuersatz in Höhe von 16 %.


Abrechnung über Teilleistungen

Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Werklieferungen oder -leistungen, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die statt der Gesamtleistung geschuldet werden.

Sowohl der Leistende als auch der Leistungsempfänger müssen sich darüber einig sein, dass eine bestimmte Gesamtleistung wirtschaftlich, rechtlich und tatsächlich in Teilleistungen aufgespaltet werden soll. Danach muss dann auch verfahren werden.

Liegt bei einer einheitlichen Gesamtleistung (z. B. einer Werklieferung, Werkleistung oder Dauerleistung) der Leistungsbeginn vor dem 1.1.2007 und das Leistungsende nach diesem Stichtag, kann sie unter weiteren Voraussetzungen in Teilleistungen aufgeteilt werden. Die Aufteilung bringt für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger einen finanziellen Vorteil, denn Teilleistungen, die vor dem 1.1.2007 vollendet und abgenommen werden, sind noch mit dem Steuersatz von 16 % abzurechnen.

Beispiel: Eine Malerfirma wird beauftragt, in einem Haus mit fünf Wohnungen den Innenanstrich durchzuführen. Die Arbeiten in drei Wohnungen werden im Dezember 2006 vollendet und vom Auftraggeber abgenommen und abgerechnet. Die Arbeiten in den übrigen zwei Wohnungen werden erst im Januar 2007 abgeschlossen.

Die im Dezember 2006 ausgeführten Teilleistungen sind mit einem Steuersatz von 16 %, die nach dem 1.1.2007 ausgeführten Teilleistungen mit einem Steuersatz von 19 % zu besteuern.

Bei Werklieferungen und -leistungen müssen Teilleistungen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil der Werklieferung bzw. Werkleistung handeln.
  • Die Teilleistung muss vollendet sein bzw. gesondert abgenommen werden.
  • Es muss eine gesonderte Vereinbarung über die Entrichtung eines Teilentgelts für die Teilleistung getroffen sein.
  • Die Teilleistung muss gesondert abgerechnet werden.

  • Wirtschaftliche Teilbarkeit: Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung kann eine Werklieferung bzw. eine -leistung nicht in Lieferelemente und in sonstige Leistungen aufgeteilt werden. Die wirtschaftliche Teilbarkeit einer Werklieferung bzw. Werkleistung setzt somit voraus, dass die Teilleistung selbst eine Werklieferung bzw. -leistung ist.

  • Gesonderte Abnahme: Die Annahme von Teilleistungen erfordert die tatsächliche Durchführung der vertraglichen Vereinbarungen, d. h. wenn für die Abnahme Schriftform vereinbart worden ist, so ist auch die Abnahme der Teilleistung gesondert schriftlich festzuhalten. Darüber hinaus sind die Rechtsfolgen der Abnahme zu beachten (Beginn der Gewährleistungsfrist). Eine nur aus steuerlichen Gründen vorgenommene Abnahme wird nicht anerkannt (z. B. die Gewährleistungsfrist beginnt erst mit Abnahme des Gesamtwerks).

    Bei einer Steuersatzerhöhung muss die Teilleistung vor dem In-Kraft-Treten der Erhöhung abgenommen werden bzw. bei einer Werkleistung muss diese vorher vollendet oder beendet sein.

  • Gesonderte Vereinbarung: Aus dem Werkvertrag muss hervorgehen, dass für Teile der Gesamtleistung ein gesondertes Entgelt vereinbart wurde. Regelmäßig enthält der Werkvertrag ein Leistungsverzeichnis, das eine Leistungsbeschreibung, Mengen und Preise enthält.

    Nur wenn im Leistungsverzeichnis derartige Einzelpositionen enthalten sind, können Teilleistungen angenommen werden. Wird lediglich ein Festpreis für das Gesamtwerk vereinbart, scheiden Teilleistungen aus. Bei einer Umsatzsteuersatzerhöhung muss die Vereinbarung vor dem In-Kraft-Treten der Erhöhung erfolgen.

  • Gesonderte Abrechnung: Die Teilleistung muss durch eine entsprechende Rechnungslegung gesondert abgerechnet werden. Die Abrechnung muss dabei den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen.

  • Nachprüfbare Unterlagen: Bei der Beurteilung der Frage, ob Teilleistungen vorliegen, kann es sein, dass die Finanzverwaltung folgende Unterlagen einsehen will: Werkvertrag und Leistungsverzeichnis, Bauakte, Stundenlohnzettel der Arbeitnehmer, Besprechungsprotokolle zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.


Anmerkung: Im Hinblick auf die ab 1.1.2007 anstehende Umsatzsteuererhöhung sollten gerade in der Bauwirtschaft Vorkehrungen getroffen werden, um vor dem Übergang zum höheren Steuersatz Teilleistungen abrechnen zu können.


Abrechnung von Dauerleistungen

Dauerleistungen, wie z. B. Vermietungen, Wartungen, Leasing, werden an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Dieser kann unterschiedlich lang sein (z. B. Kalendermonat, Vierteljahr); es ist auch möglich, dass keine zeitliche Begrenzung vereinbart ist.

Die Abrechnung und Ausführung von Teilleistungen ist möglich. Teilleistungen gelten mit dem Ende des Abrechnungszeitraums als erbracht. Bei Dauerleistungen, bei denen die Abrechnungszeiträume bis zum 31.12.2006 enden, gilt noch der Steuersatz von 16 %. Ab dem 1.1.2007 kommt der neue Steuersatz von 19 % zum Tragen.

Bitte beachten Sie: Im Vertrag über Dauerleistungen fehlende Angaben müssen in anderen Unterlagen enthalten sein, auf die im Vertrag hinzuweisen ist. Bei einem Vertrag ohne Angabe des Zeitraums der jeweiligen Leistung reicht es aus, wenn sich dieser aus den einzelnen Zahlungsbelegen (Überweisungsträgern) ergibt.


Sonderregelung für bestimmte Unternehmer

Für bestimmte Unternehmer hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) bei der letzten Umsatzsteuererhöhung zum 1.4.1998 in einem Schreiben vom 10.2.1998 aus Vereinfachungsgründen Sonderregelungen zugelassen, die aller Voraussicht nach auch bei der anstehenden Erhöhung zum Tragen kommen werden. Nachfolgend sollen einige davon aufgezeigt werden.

  • Taxi- und Mietwagenunternehmer können demnach die Einnahmen aus der Nachtschicht vom 31.12.2006 zum 1.1.2007 für Beförderungen, die der Umsatzsteuer nach dem Regelsteuersatz unterliegen, dem bis zum 31.12.2006 geltenden allgemeinen Steuersatz von 16 % unterwerfen.

    Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Rechnungen ausgestellt werden, in denen die Umsatzsteuer nach dem ab 1.1.2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 % ausgewiesen wird.

  • Bewirtungsleistungen im Gastgewerbe (z. B. Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, Tabakwarenlieferungen usw.), die der Umsatzsteuer nach dem Regelsteuersatz unterliegen und in der Silvesternacht vom 31.12.2006 zum 1.1.2007 in Gaststätten, Hotels und ähnlichen Betrieben ausgeführt werden, können der Umsatzsteuer nach dem bis zum 31.12.2006 geltenden allgemeinen Steuersatz von 16 % unterworfen werden. Diese Regelung gilt nicht für Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen.

  • Besteuerung der Umsätze von Handelsvertretern: Die Leistung des Handelsvertreters ist, sofern sich die Entgeltsvereinbarung nach den §§ 87 ff. HGB richtet, der Umsatzsteuer nach dem ab 1.1.2007 geltenden neuen Steuersatz von 19 % zu unterwerfen, wenn der vertretene Unternehmer (Auftraggeber) die Lieferung oder sonstige Leistung an den Kunden nach dem 31.12.2006 ausgeführt hat.

Änderung der Bemessungsgrundlagen nach dem 1.1.2007

Kommt es nach dem 1.1.2007 zu einer Minderung oder Erhöhung der Bemessungsgrundlage durch Skonto oder Preisnachlass bzw. durch eine Nachberechnung für einen vor dem 31.12.2006 ausgeführten Umsatz, muss die Berichtigung nach dem bis zum 31.12.2006 geltenden Steuersatz erfolgen.

Die Beträge, die ein Unternehmer zum Einlösen von Gutscheinen für Barzahlungsnachlässe (Rabatt- oder Sparmarken usw.) aufwendet, mindern die Entgelte für die Leistungen, für die er diese Gutscheine ausgegeben hat. Sofern diese Leistungen steuerpflichtig sind, hat der Unternehmer die dafür geschuldete Umsatzsteuer zu berichtigen. Die dazu erforderliche Aufteilung der Einlösungsbeträge auf die vor dem 1.1.2007 und die nach dem 31.12.2006 ausgeführten Umsätze bereitet in der Praxis erfahrungsgemäß Schwierigkeiten. Deshalb wurde vom BMF zugelassen, die Steuerberichtigung nach einem vereinfachten Verfahren (Zwei-Monats-Regel) vorzunehmen.

Führt der Unternehmer Umsätze aus, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, ist die Zuordnung der Entgeltsminderungen oder -erhöhungen sehr arbeitsaufwändig. Es ist zu erwarten, dass das BMF hierfür eine Vereinfachungsregelung treffen wird.


Schlussempfehlungen

  • Nicht oder nur zum Teil zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger sollten ggf. in 2007 geplante Anschaffungen, die mit dem allgemeinen Steuersatz belastet sind, bereits im Jahr 2006 durchführen. Hier sei erneut darauf hingewiesen, dass nicht das Rechnungsdatum, sondern das Leistungsdatum zählt.

  • Vergessen Sie nicht bei Abgabe von Angeboten, Kostenvoranschlägen und Preislisten, beim Abschluss von langfristigen Verträgen auf die Umsatzsteuererhöhung zum 1.1.2007 hinzuweisen. Ohne Hinweis ist ein Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung nur unter bestimmten Voraussetzungen durchsetzbar.

  • Treffen Sie frühzeitig Vorkehrungen, damit die technischen Voraussetzungen auch für die Fakturierung der Rechnungen mit dem neuen Steuersatz ab dem 1.1.2007 gegeben sind.

  • Prüfen Sie, ob für das Jahr 2006 noch Teilleistungen vereinbart werden können.

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